4.4 ( … ) Zusammenfassend ist nach Würdigung der vorliegenden Umstände festzuhalten, dass das Strafverfahren nicht in schwerem Mass in das Persönlichkeitsrecht des Gesuchstellers eingegriffen hat, zumal nur wenige Einvernahmen und keine Zwangsmassnahmen stattgefunden haben und das Verfahren rasch durchgeführt worden ist. Derartige Untersuchungshandlungen begründen in der Regel keine Kausalhaftung des Staates, welcher dazu verpflichtet ist, eine Strafuntersuchung - wenn auch unter grösstmöglicher Wahrung der Geheimhaltung und der Vermeidung von Rufschädigungen - durchzuführen.