In anderen Fällen ist eine besondere Beeinträchtigung der Persönlichkeit erforderlich. So sind im Einzelfall die einzelnen Umstände, wie die Art der Untersuchungshandlungen, die Vornahme von Zwangsmassnahmen, die Dauer des Verfahrens, die Bekanntgabe an Drittpersonen und die psychische Belastung für den Betroffenen zu berücksichtigen.