4.3 Gemäss der kantonalen Praxis und in Anlehnung an den Entwurf der Bundesstrafprozessordnung (vgl. Art. 437 Abs. 1 lit. c Entwurf der schweizerischen Strafprozessordnung: "Genugtuung für eine besonders schwere Verletzung der Persönlichkeit") sowie an die oben genannte Bestimmung in der Kantonsverfassung besteht lediglich dann ein Anspruch auf Ausrichtung einer Genugtuung, wenn die erlittene Persönlichkeitsverletzung eine gewisse Schwere erreicht. Dies wird bei ungerechtfertigt erlittenem Freiheitsentzug vermutet. In anderen Fällen ist eine besondere Beeinträchtigung der Persönlichkeit erforderlich.