Dementsprechend muss eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse vorliegen, die im Falle unschuldig erlittener Haft in der Regel weder dargetan noch begründet werden muss, da eine solche meistens ohne Weiteres eine derartige Verletzung darstellt (Niklaus Schmid, in: Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 1998, § 43 Rz 18). Abgesehen davon kann eine Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte aber auch in weiteren Zwangsmassnahmen wie Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen etc. und in deren Folgen liegen sowie in anderen Umständen, die mit der Untersuchung kausal verknüpft sind.