4.2 Eine Genugtuung ist auszurichten, falls die Voraussetzungen dazu im Sinne von Art. 49 OR und von Art. 28 ZGB gegeben sind (Schmid Niklaus, a.a.O., § 67 Rz 1224a). Dementsprechend muss eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse vorliegen, die im Falle unschuldig erlittener Haft in der Regel weder dargetan noch begründet werden muss, da eine solche meistens ohne Weiteres eine derartige Verletzung darstellt (Niklaus Schmid, in: Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 1998, § 43 Rz 18).