Aufgrund dieser Prioritätsgrundsätze hinsichtlich des anwendbaren Rechts ist festzustellen, dass im Falle eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung die erstmals mit dem Entschädigungsgesuch eingereichte Honorarnote bei der Festsetzung einer angemessenen Entschädigung Berücksichtigung finden muss. Das Kantonsgericht prüft somit das in Rechnung gestellte Honorar im Hinblick auf seine Angemessenheit gemäss der Tarifordnung und darf bei Unangemessenheit davon abweichen. ( … ) 4.1 Im Weiteren fordert der Gesuchsteller die Ausrichtung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 8'000.--. ( … )