Darüber hinaus handelt es sich bei § 33 StPO inhaltlich um einen Spezialfall der Kostenregelung für den Fall eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung, weshalb diese Norm auch aufgrund des Grundsatzes des Vorrangs des spezielleren Gesetzes ("lex specialis derogat legi generali") primär anzuwenden ist. Aufgrund dieser Prioritätsgrundsätze hinsichtlich des anwendbaren Rechts ist festzustellen, dass im Falle eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung die erstmals mit dem Entschädigungsgesuch eingereichte Honorarnote bei der Festsetzung einer angemessenen Entschädigung Berücksichtigung finden muss.