Das Kantonsgericht weist darauf hin, dass es sich bei der gesetzlichen Regelung von § 33 StPO um ein Gesetz in formellem Sinn handelt, welches der Tarifordnung, die lediglich auf Verordnungsstufe steht, aufgrund der Priorität des höherrangigen Rechts vorgeht. Darüber hinaus handelt es sich bei § 33 StPO inhaltlich um einen Spezialfall der Kostenregelung für den Fall eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung, weshalb diese Norm auch aufgrund des Grundsatzes des Vorrangs des spezielleren Gesetzes ("lex specialis derogat legi generali") primär anzuwenden ist.