Gemäss § 18 Abs. 1 TO hat der Verteidiger die Honorarrechnung spätestens in der Hauptverhandlung einzureichen, ansonsten kann das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen. Das Kantonsgericht weist darauf hin, dass es sich bei der gesetzlichen Regelung von § 33 StPO um ein Gesetz in formellem Sinn handelt, welches der Tarifordnung, die lediglich auf Verordnungsstufe steht, aufgrund der Priorität des höherrangigen Rechts vorgeht.