Aus der oben zitierten bundesgerichtlichen Erwägung ergibt sich, dass in der Regel das gesamte in Rechnung gestellte Honorar zu entschädigen ist, woraus sich schliessen lässt, dass die Honorarnote auch erst im Rahmen des nachträglichen Entschädigungsgesuchs eingereicht werden kann. Gemäss § 18 Abs. 1 TO hat der Verteidiger die Honorarrechnung spätestens in der Hauptverhandlung einzureichen, ansonsten kann das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen.