3.4 Aufgrund des schweren Vorwurfs der sexuellen Belästigung und der versuchten sexuellen Nötigung, war der Beizug eines Verteidigers im vorliegenden Fall durchaus gerechtfertigt, weshalb grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch für die Anwaltskosten besteht. Aus der oben zitierten bundesgerichtlichen Erwägung ergibt sich, dass in der Regel das gesamte in Rechnung gestellte Honorar zu entschädigen ist, woraus sich schliessen lässt, dass die Honorarnote auch erst im Rahmen des nachträglichen Entschädigungsgesuchs eingereicht werden kann.