Liegt diese Notwendigkeit vor, sind grundsätzlich die gesamten Kosten zu ersetzen, die die Verteidigung in Rechnung stellt. Eine Kürzung kommt nur in Frage für sachfremde und übermässige Aufwendungen oder überhöhte Honorarforderungen, die nach den schadenersatzrechtlichen Regeln wegen mangelnder Adäquanz nicht dem Strafverfahren angelastet werden können und damit nach § 33 StPO nicht zu entschädigen sind (1P.228/2001 Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2001).