3.3 Gemäss herrschender Praxis sind die Anwaltskosten im Falle eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung dann zu entschädigen, wenn der Angeschuldigte während des Strafverfahrens rechtskundigen Beistand benötigte, d.h. wenn eine Verteidigung angesichts der sachlichen und rechtlichen Komplexität des Falles notwendig war (Schmid N., Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, Rz. 1219af.; Oberholzer N., Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 591ff.). Liegt diese Notwendigkeit vor, sind grundsätzlich die gesamten Kosten zu ersetzen, die die Verteidigung in Rechnung stellt.