3.1 Zunächst beantragt der Rechtsvertreter des Beurteilten den Ersatz der die Freisprüche betreffenden Anwaltskosten (…). Zur Begründung reicht er eine Honorarnote samt Leistungsdetails mit den Aufwendungen für die Sexualdelikte sowie eine Honorarnote mit den Aufwendungen für das gesamte Verfahren ein, welche über die Aufteilung zwischen dem Aufwand für die SVG-Delikte und die Sexualdelikte detailliert Auskunft gibt. ( … ) 3.2Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass der Verteidiger seine Honorarnote anlässlich der Hauptverhandlung hätte einreichen müssen.