1219a mit weiteren Hinweisen). Eine Reduktion ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sowie gemäss § 33 Abs. 3 StPO nur bei Vorliegen eines prozessualen Verschuldens zulässig (vgl. auch Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, 1999, § 109 Rz. 10 mit weiteren Hinweisen).