Dem Bürger ist es zuzumuten, geringfügige Umtriebe ohne Entschädigung in Kauf zu nehmen (z.B. einzelne Einvernahmen). Für diese wesentlichen Umtriebe ist der Betroffene grundsätzlich im Sinne einer Kausalhaftung des Staates zu entschädigen, d.h. ein Verschulden der Strafverfolgungsbehörden ist nicht Voraussetzung der Haftung. Sind die erwähnten Voraussetzungen erfüllt, so ist grundsätzlich voller Schadenersatz zu leisten. Es ist nicht zulässig, Schadenersatz mit der Begründung zu reduzieren oder zu verweigern, der Angeschuldigte bleibe verdächtig (vgl. Schmid Niklaus, Strafprozessrecht, 4. Auflage, 2004, § 67 Rz. 1219a mit weiteren Hinweisen).