Auch in einem Rechtsstaat hat der Bürger grundsätzlich das durch die Notwendigkeit der Verbrechensbekämpfung bedingte Risiko einer gegen ihn geführten materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grad auf sich zu nehmen. Die Entschädigungspflicht setzt somit eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und einen dadurch bedingten erheblichen Nachteil voraus, welcher vom Ansprecher zu substantiieren und zu beweisen ist (BGE 107 IV 155). Die Entschädigungspflicht des Staates beschränkt sich somit nur auf wesentliche Umtriebe. Dem Bürger ist es zuzumuten, geringfügige Umtriebe ohne Entschädigung in Kauf zu nehmen (z.B. einzelne Einvernahmen).