5 EMRK, welcher eine eigenständige Haftungsnorm darstellt und unabhängig vom kantonalen Recht zur Anwendung kommt, direkt Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend gemacht werden (BGE 125 I 394 mit weiteren Hinweisen). Eine Entschädigungspflicht besteht nicht schon für jeden geringfügigen Nachteil. Auch in einem Rechtsstaat hat der Bürger grundsätzlich das durch die Notwendigkeit der Verbrechensbekämpfung bedingte Risiko einer gegen ihn geführten materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grad auf sich zu nehmen.