Es handelt sich bei § 33 StPO um eine "Kann-Bestimmung", welche der zuständigen Behörde einen Ermessensspielraum einräumt. Allerdings wird das Ermessen relativiert, ergibt sich doch aus § 13 Abs. 3 der Kantonsverfassung des Kantons Basel-Landschaft (Verantwortlichkeit und Schadenersatz), dass bei unbegründeter, schwerer Beschränkung der persönlichen Freiheit Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung besteht. Auch können gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK, welcher eine eigenständige Haftungsnorm darstellt und unabhängig vom kantonalen Recht zur Anwendung kommt, direkt Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend gemacht werden (BGE 125 I 394 mit weiteren Hinweisen).