2. Voraussetzung für die Zusprechung einer Entschädigung gemäss § 33 StPO ist eine ungerechtfertigte Strafverfolgung, die Substantiierung und der Nachweis des erlittenen Schadens sowie die Kausalität zwischen der Strafverfolgung und dem eingetretenen Schaden. Es kommt nicht darauf an, ob die Ermittlungsmassnahmen notwendig, verhältnismässig und unabdingbar waren, sondern es genügt, dass sie sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisen (8G.60/2003 Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2003). Es handelt sich bei § 33 StPO um eine "Kann-Bestimmung", welche der zuständigen Behörde einen Ermessensspielraum einräumt.