Ferner stellt das Kantonsgericht fest, dass auch im Fall von Teilfreisprüchen ein Entschädigungsbegehren gestellt werden und begründet sein kann. Das Entschädigungsgesuch ist am 2. Juni 2006 und somit innerhalb der dreissigtägigen Frist seit der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 2. Mai 2006 beim Kantonsgericht eingegangen, weshalb die gesetzliche Frist gewahrt und auf das vorliegende Gesuch einzutreten ist. Die vom Verteidiger aufgeworfene Frage nach dem Beginn des Fristenlaufs kann daher im vorliegenden Fall offen gelassen werden.