Somit ist auch der Freispruch betreffend die Sexualdelikte erst mit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 2. Mai 2006 rechtskräftig geworden. Daraus folgt, dass das Kantonsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Entschädigungsgesuchs zuständig ist, obwohl es sich materiell gar nicht mit den Freisprüchen befasst hat. Ferner stellt das Kantonsgericht fest, dass auch im Fall von Teilfreisprüchen ein Entschädigungsbegehren gestellt werden und begründet sein kann.