Darauf ist im verfahrensabschliessenden Entscheid hinzuweisen (§ 33 Abs. 4 StPO). Da es gemäss kantonalem Strafprozessrecht keine Teilrechtskraft von Strafurteilen gibt, ist der erstinstanzliche Freispruch hinsichtlich der angeklagten Sexualdelikte (Ziff. 2 der Anklageschrift) zufolge der Appellation des Angeklagten nicht in Rechtskraft getreten, obwohl diese Delikte gar nicht mehr Gegenstand des Appellationsverfahrens bildeten. Somit ist auch der Freispruch betreffend die Sexualdelikte erst mit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 2. Mai 2006 rechtskräftig geworden.