1. Gemäss § 33 Abs. 1 StPO kann der angeschuldigten Person, wenn sie freigesprochen, das Verfahren eingestellt oder ihm keine weitere Folge gegeben wurde, auf Antrag eine angemessene Entschädigung für ungerechtfertigte Haft, für Anwaltskosten sowie für anderweitige Nachteile zugesprochen werden. Zuständig zur Beurteilung ist die mit der Beendigung des Verfahrens befasste Behörde (§ 33 Abs. 3 StPO). Der Entschädigungsantrag ist innert 30 Tagen nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens zu stellen. Darauf ist im verfahrensabschliessenden Entscheid hinzuweisen (§ 33 Abs. 4 StPO).