Darüber hinaus beantragte er die Ausrichtung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 8'000.-- wegen des gegen den Beurteilten erhobenen schweren Vorwurfs der sexuellen Belästigung sowie der versuchten sexuellen Nötigung. Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2006 beantragte die Staatsanwaltschaft die Festsetzung einer Parteientschädigung nach Ermessen, da die Honorarrechnung entgegen § 18 Abs. 1 der Tarifordnung (TO) nicht anlässlich der Hauptverhandlung eingereicht worden sei. Die Genugtuungsforderung sei abzuweisen, eventualiter zu kürzen. Erwägungen