Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Appellation an das Kantonsgericht erklärt, welches das strafgerichtliche Urteil in Abweisung der Appellation mit Urteil vom 2. Mai 2006 vollumfänglich bestätigte. Mit Eingabe vom 1. Juni 2006 ersuchte der Verteidiger des Beurteilten um Entschädigung des anwaltlichen Aufwands für die Fälle betreffend die angeklagten Sexualdelikte, da in diesen Fällen ein Freispruch erfolgt sei. Darüber hinaus beantragte er die Ausrichtung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 8'000.-- wegen des gegen den Beurteilten erhobenen schweren Vorwurfs der sexuellen Belästigung sowie der versuchten sexuellen Nötigung.