Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 15. August 2005 wurde der Angeklagte vom Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung, der sexuellen Belästigung und der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln freigesprochen. Es erfolgte lediglich ein Schuldspruch wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln sowie Nichttragens der Sicherheitsgurten. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Appellation an das Kantonsgericht erklärt, welches das strafgerichtliche Urteil in Abweisung der Appellation mit Urteil vom 2. Mai 2006 vollumfänglich bestätigte.