Es besteht lediglich dann ein Anspruch auf Ausrichtung einer Genugtuung, wenn die erlittene Persönlichkeitsverletzung eine gewisse Schwere erreicht, was aufgrund der einzelnen Umstände, wie die Art der Untersuchungshandlungen, die Vornahme von Zwangsmassnahmen, die Dauer des Verfahrens, die Bekanntgabe an Drittpersonen und die psychische Belastung für den Betroffenen zu beurteilen ist (§ 33 StPO, Art. 49 OR, Art. 28 ZGB; E. 4). Sachverhalt Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 15. August 2005 wurde der Angeklagte vom Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung, der sexuellen Belästigung und der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln freigesprochen.