Im Falle eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung findet die erstmals mit dem Entschädigungsgesuch eingereichte Honorarnote bei der Festsetzung einer angemessenen Entschädigung entgegen der Regelung in der Tarifordnung Berücksichtigung (§ 33 StPO, § 18 Abs. 1 TO; E. 3).