Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. September 2006 (100 05 109) Entschädigung wegen ungerechtfertiger Strafverfolgung Erfolgt vor erster Instanz ein Teilfreispruch und wird gegen die verbleibenden Schuldsprüche appelliert, ist das Kantonsgericht zur Beurteilung des Entschädigungsgesuchs betreffend die Freisprüche zuständig und die Frist zur Gesuchseinreichung beginnt ab Rechtskraft des kantonsgerichtlichen Urteils (§ 33 StPO; E. 1).