{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2005-109_2006-09-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e2c70830-ab9a-401e-8f13-b2f3b3cd8061&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433862", "Checksum": "c48a1ab0cee68f6423d97ded0bf71fc4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 2005 109", "100 05 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 12.09.2006 100 2005 109 (100 05 109)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung wegen ungerechtfertiger Strafverfolgung Erfolgt vor erster Instanz ein Teilfreispruch und wird gegen die verbleibenden Schuldsprüche appelliert, ist das Kantonsgericht zur Beurteilung des Entschädigungsgesuchs betreffend die Freisprüche zuständig und die Frist zur Gesuchseinreichung beginnt ab Rechtskraft des kantonsgerichtlichen Urteils (§ 33 StPO; E. 1)."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:49:11", "Checksum": "06300942bbdb4dfffe15bd483d5ea206", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 12.09.2006 100 2005 109 (100 05 109)\nRegeste:\nEntschädigung wegen ungerechtfertiger Strafverfolgung Erfolgt vor erster Instanz ein Teilfreispruch und wird gegen die verbleibenden Schuldsprüche appelliert, ist das Kantonsgericht zur Beurteilung des Entschädigungsgesuchs betreffend die Freisprüche zuständig und die Frist zur Gesuchseinreichung beginnt ab Rechtskraft des kantonsgerichtlichen Urteils (§ 33 StPO; E. 1).\n\n4.4\n( … )\nZusammenfassend ist nach Würdigung der vorliegenden Umstände festzuhalten, dass das Strafverfahren nicht in schwerem Mass in das Persönlichkeitsrecht des Gesuchstellers eingegriffen hat, zumal nur wenige Einvernahmen und keine Zwangsmassnahmen stattgefunden haben und das Verfahren rasch durchgeführt worden ist. Derartige Untersuchungshandlungen begründen in der Regel keine Kausalhaftung des Staates, welcher dazu verpflichtet ist, eine Strafuntersuchung - wenn auch unter grösstmöglicher Wahrung der Geheimhaltung und der Vermeidung von Rufschädigungen - durchzuführen. Da nicht jede ungerechtfertigt erfolgte Strafuntersuchung zu einer kausalen staatlichen Entschädigungspflicht führen kann, ist die vorausgesetzte Schwere der Persönlichkeitsverletzung gerechtfertigt. Dieses Ergebnis entspricht auch der zurückhaltenden kantonalen Praxis, wonach neben der Eröffnung und Durchführung eines Strafverfahrens stets zusätzliche Umstände vorliegen müssen, welche die Ausrichtung einer Genugtuung rechtfertigen, wie beispielsweise eine Hausdurchsuchung, eine Mitteilung an die Medien, eine Verhaftung am Arbeitsplatz, ein erstinstanzlich ergangener Schuldspruch oder ein langes Verfahren. Im vorliegenden Fall hat der Gesuchsteller die erforderliche durch das Strafverfahren erlittene schwere Persönlichkeitsverletzung nicht genügend dargelegt, weshalb keine Genugtuung auszurichten ist.\n( … )\nKGE ZS vom 12. September 2006 Staatsanwaltschaft gegen M.A. (100 05 1095/AFS)"}