{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2005-109_2006-09-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e2c70830-ab9a-401e-8f13-b2f3b3cd8061&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "c48a1ab0cee68f6423d97ded0bf71fc4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2005 109", "100 05 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 12.09.2006 100 2005 109 (100 05 109)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung wegen ungerechtfertiger Strafverfolgung Erfolgt vor erster Instanz ein Teilfreispruch und wird gegen die verbleibenden Schuldsprüche appelliert, ist das Kantonsgericht zur Beurteilung des Entschädigungsgesuchs betreffend die Freisprüche zuständig und die Frist zur Gesuchseinreichung beginnt ab Rechtskraft des kantonsgerichtlichen Urteils (§ 33 StPO; E. 1)."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:36", "Checksum": "cc4d9b81884b435218eb57a0565f9aaa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 12.09.2006 100 2005 109 (100 05 109)\nRegeste:\nEntschädigung wegen ungerechtfertiger Strafverfolgung Erfolgt vor erster Instanz ein Teilfreispruch und wird gegen die verbleibenden Schuldsprüche appelliert, ist das Kantonsgericht zur Beurteilung des Entschädigungsgesuchs betreffend die Freisprüche zuständig und die Frist zur Gesuchseinreichung beginnt ab Rechtskraft des kantonsgerichtlichen Urteils (§ 33 StPO; E. 1).\n\n3.4\nAufgrund des schweren Vorwurfs der sexuellen Belästigung und der versuchten sexuellen Nötigung, war der Beizug eines Verteidigers im vorliegenden Fall durchaus gerechtfertigt, weshalb grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch für die Anwaltskosten besteht. Aus der oben zitierten bundesgerichtlichen Erwägung ergibt sich, dass in der Regel das gesamte in Rechnung gestellte Honorar zu entschädigen ist, woraus sich schliessen lässt, dass die Honorarnote auch erst im Rahmen des nachträglichen Entschädigungsgesuchs eingereicht werden kann. Gemäss § 18 Abs. 1 TO hat der Verteidiger die Honorarrechnung spätestens in der Hauptverhandlung einzureichen, ansonsten kann das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen. Das Kantonsgericht weist darauf hin, dass es sich bei der gesetzlichen Regelung von § 33 StPO um ein Gesetz in formellem Sinn handelt, welches der Tarifordnung, die lediglich auf Verordnungsstufe steht, aufgrund der Priorität des höherrangigen Rechts vorgeht. Darüber hinaus handelt es sich bei § 33 StPO inhaltlich um einen Spezialfall der Kostenregelung für den Fall eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung, weshalb diese Norm auch aufgrund des Grundsatzes des Vorrangs des spezielleren Gesetzes (\"lex specialis derogat legi generali\") primär anzuwenden ist. Aufgrund dieser Prioritätsgrundsätze hinsichtlich des anwendbaren Rechts ist festzustellen, dass im Falle eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung die erstmals mit dem Entschädigungsgesuch eingereichte Honorarnote bei der Festsetzung einer angemessenen Entschädigung Berücksichtigung finden muss. Das Kantonsgericht prüft somit das in Rechnung gestellte Honorar im Hinblick auf seine Angemessenheit gemäss der Tarifordnung und darf bei Unangemessenheit davon abweichen.\n( … )\n4.1\nIm Weiteren fordert der Gesuchsteller die Ausrichtung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 8'000.--. ( … )\n4.2\nEine Genugtuung ist auszurichten, falls die Voraussetzungen dazu im Sinne von Art. 49 OR und von Art. 28 ZGB gegeben sind (Schmid Niklaus, a.a.O., § 67 Rz 1224a). Dementsprechend muss eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse vorliegen, die im Falle unschuldig erlittener Haft in der Regel weder dargetan noch begründet werden muss, da eine solche meistens ohne Weiteres eine derartige Verletzung darstellt (Niklaus Schmid, in: Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 1998, § 43 Rz 18). Abgesehen davon kann eine Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte aber auch in weiteren Zwangsmassnahmen wie Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen etc. und in deren Folgen liegen sowie in anderen Umständen, die mit der Untersuchung kausal verknüpft sind. Zu denken ist etwa an die Behandlung des Falles in den Massenmedien oder an andere schwere Beeinträchtigungen des persönlichen, beruflichen oder politischen Ansehens (Niklaus Schmid, a.a.O, § 43 Rz 18). Ein solcher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte liegt namentlich in Untersuchungshandlungen, die durch die Art und Weise ihrer Ausführung einem grösseren Personenkreis bekannt werden, insbesondere einem solchen, in dem der zu Unrecht Beschuldigte verkehrt, denn dieser wird unter solchen Umständen nach dem Erfahrungssatz, dass immer etwas \"hängen bleibt\", moralisch geschädigt (vgl. BGE 103 Ia 73).\n4.3\nGemäss der kantonalen Praxis und in Anlehnung an den Entwurf der Bundesstrafprozessordnung (vgl. Art. 437 Abs. 1 lit. c Entwurf der schweizerischen Strafprozessordnung: \"Genugtuung für eine besonders schwere Verletzung der Persönlichkeit\") sowie an die oben genannte Bestimmung in der Kantonsverfassung besteht lediglich dann ein Anspruch auf Ausrichtung einer Genugtuung, wenn die erlittene Persönlichkeitsverletzung eine gewisse Schwere erreicht. Dies wird bei ungerechtfertigt erlittenem Freiheitsentzug vermutet. In anderen Fällen ist eine besondere Beeinträchtigung der Persönlichkeit erforderlich. So sind im Einzelfall die einzelnen Umstände, wie die Art der Untersuchungshandlungen, die Vornahme von Zwangsmassnahmen, die Dauer des Verfahrens, die Bekanntgabe an Drittpersonen und die psychische Belastung für den Betroffenen zu berücksichtigen.\n"}