{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2005-109_2006-09-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e2c70830-ab9a-401e-8f13-b2f3b3cd8061&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "c48a1ab0cee68f6423d97ded0bf71fc4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2005 109", "100 05 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 12.09.2006 100 2005 109 (100 05 109)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung wegen ungerechtfertiger Strafverfolgung Erfolgt vor erster Instanz ein Teilfreispruch und wird gegen die verbleibenden Schuldsprüche appelliert, ist das Kantonsgericht zur Beurteilung des Entschädigungsgesuchs betreffend die Freisprüche zuständig und die Frist zur Gesuchseinreichung beginnt ab Rechtskraft des kantonsgerichtlichen Urteils (§ 33 StPO; E. 1)."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:36", "Checksum": "cc4d9b81884b435218eb57a0565f9aaa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 12.09.2006 100 2005 109 (100 05 109)\nRegeste:\nEntschädigung wegen ungerechtfertiger Strafverfolgung Erfolgt vor erster Instanz ein Teilfreispruch und wird gegen die verbleibenden Schuldsprüche appelliert, ist das Kantonsgericht zur Beurteilung des Entschädigungsgesuchs betreffend die Freisprüche zuständig und die Frist zur Gesuchseinreichung beginnt ab Rechtskraft des kantonsgerichtlichen Urteils (§ 33 StPO; E. 1).\n\n2.\nVoraussetzung für die Zusprechung einer Entschädigung gemäss § 33 StPO ist eine ungerechtfertigte Strafverfolgung, die Substantiierung und der Nachweis des erlittenen Schadens sowie die Kausalität zwischen der Strafverfolgung und dem eingetretenen Schaden. Es kommt nicht darauf an, ob die Ermittlungsmassnahmen notwendig, verhältnismässig und unabdingbar waren, sondern es genügt, dass sie sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisen (8G.60/2003 Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2003). Es handelt sich bei § 33 StPO um eine \"Kann-Bestimmung\", welche der zuständigen Behörde einen Ermessensspielraum einräumt. Allerdings wird das Ermessen relativiert, ergibt sich doch aus § 13 Abs. 3 der Kantonsverfassung des Kantons Basel-Landschaft (Verantwortlichkeit und Schadenersatz), dass bei unbegründeter, schwerer Beschränkung der persönlichen Freiheit Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung besteht. Auch können gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK, welcher eine eigenständige Haftungsnorm darstellt und unabhängig vom kantonalen Recht zur Anwendung kommt, direkt Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend gemacht werden (BGE 125 I 394 mit weiteren Hinweisen). Eine Entschädigungspflicht besteht nicht schon für jeden geringfügigen Nachteil. Auch in einem Rechtsstaat hat der Bürger grundsätzlich das durch die Notwendigkeit der Verbrechensbekämpfung bedingte Risiko einer gegen ihn geführten materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grad auf sich zu nehmen. Die Entschädigungspflicht setzt somit eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und einen dadurch bedingten erheblichen Nachteil voraus, welcher vom Ansprecher zu substantiieren und zu beweisen ist (BGE 107 IV 155). Die Entschädigungspflicht des Staates beschränkt sich somit nur auf wesentliche Umtriebe. Dem Bürger ist es zuzumuten, geringfügige Umtriebe ohne Entschädigung in Kauf zu nehmen (z.B. einzelne Einvernahmen). Für diese wesentlichen Umtriebe ist der Betroffene grundsätzlich im Sinne einer Kausalhaftung des Staates zu entschädigen, d.h. ein Verschulden der Strafverfolgungsbehörden ist nicht Voraussetzung der Haftung. Sind die erwähnten Voraussetzungen erfüllt, so ist grundsätzlich voller Schadenersatz zu leisten. Es ist nicht zulässig, Schadenersatz mit der Begründung zu reduzieren oder zu verweigern, der Angeschuldigte bleibe verdächtig (vgl. Schmid Niklaus, Strafprozessrecht, 4. Auflage, 2004, § 67 Rz. 1219a mit weiteren Hinweisen). Eine Reduktion ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sowie gemäss § 33 Abs. 3 StPO nur bei Vorliegen eines prozessualen Verschuldens zulässig (vgl. auch Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, 1999, § 109 Rz. 10 mit weiteren Hinweisen).\n3.1\nZunächst beantragt der Rechtsvertreter des Beurteilten den Ersatz der die Freisprüche betreffenden Anwaltskosten (…). Zur Begründung reicht er eine Honorarnote samt Leistungsdetails mit den Aufwendungen für die Sexualdelikte sowie eine Honorarnote mit den Aufwendungen für das gesamte Verfahren ein, welche über die Aufteilung zwischen dem Aufwand für die SVG-Delikte und die Sexualdelikte detailliert Auskunft gibt. ( … ) 3.2Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass der Verteidiger seine Honorarnote anlässlich der Hauptverhandlung hätte einreichen müssen. Da dies unterlassen worden sei, könne das Gericht die Parteientschädigung nun nach Ermessen festsetzen, was auch beantragt werde.\n3.3\nGemäss herrschender Praxis sind die Anwaltskosten im Falle eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung dann zu entschädigen, wenn der Angeschuldigte während des Strafverfahrens rechtskundigen Beistand benötigte, d.h. wenn eine Verteidigung angesichts der sachlichen und rechtlichen Komplexität des Falles notwendig war (Schmid N., Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, Rz. 1219af.; Oberholzer N., Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 591ff.). Liegt diese Notwendigkeit vor, sind grundsätzlich die gesamten Kosten zu ersetzen, die die Verteidigung in Rechnung stellt. Eine Kürzung kommt nur in Frage für sachfremde und übermässige Aufwendungen oder überhöhte Honorarforderungen, die nach den schadenersatzrechtlichen Regeln wegen mangelnder Adäquanz nicht dem Strafverfahren angelastet werden können und damit nach § 33 StPO nicht zu entschädigen sind (1P.228/2001 Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2001).\n"}