{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2005-109_2006-09-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e2c70830-ab9a-401e-8f13-b2f3b3cd8061&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "c48a1ab0cee68f6423d97ded0bf71fc4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2005 109", "100 05 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 12.09.2006 100 2005 109 (100 05 109)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung wegen ungerechtfertiger Strafverfolgung Erfolgt vor erster Instanz ein Teilfreispruch und wird gegen die verbleibenden Schuldsprüche appelliert, ist das Kantonsgericht zur Beurteilung des Entschädigungsgesuchs betreffend die Freisprüche zuständig und die Frist zur Gesuchseinreichung beginnt ab Rechtskraft des kantonsgerichtlichen Urteils (§ 33 StPO; E. 1)."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:36", "Checksum": "cc4d9b81884b435218eb57a0565f9aaa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 12.09.2006 100 2005 109 (100 05 109)\nRegeste:\nEntschädigung wegen ungerechtfertiger Strafverfolgung Erfolgt vor erster Instanz ein Teilfreispruch und wird gegen die verbleibenden Schuldsprüche appelliert, ist das Kantonsgericht zur Beurteilung des Entschädigungsgesuchs betreffend die Freisprüche zuständig und die Frist zur Gesuchseinreichung beginnt ab Rechtskraft des kantonsgerichtlichen Urteils (§ 33 StPO; E. 1).\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. September 2006 (100 05 109)\nEntschädigung wegen ungerechtfertiger Strafverfolgung\nErfolgt vor erster Instanz ein Teilfreispruch und wird gegen die verbleibenden Schuldsprüche appelliert, ist das Kantonsgericht zur Beurteilung des Entschädigungsgesuchs betreffend die Freisprüche zuständig und die Frist zur Gesuchseinreichung beginnt ab Rechtskraft des kantonsgerichtlichen Urteils (§ 33 StPO; E. 1).\nIm Falle eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung findet die erstmals mit dem Entschädigungsgesuch eingereichte Honorarnote bei der Festsetzung einer angemessenen Entschädigung entgegen der Regelung in der Tarifordnung Berücksichtigung (§ 33 StPO, § 18 Abs. 1 TO; E. 3).\nEs besteht lediglich dann ein Anspruch auf Ausrichtung einer Genugtuung, wenn die erlittene Persönlichkeitsverletzung eine gewisse Schwere erreicht, was aufgrund der einzelnen Umstände, wie die Art der Untersuchungshandlungen, die Vornahme von Zwangsmassnahmen, die Dauer des Verfahrens, die Bekanntgabe an Drittpersonen und die psychische Belastung für den Betroffenen zu beurteilen ist (§ 33 StPO, Art. 49 OR, Art. 28 ZGB; E. 4).\nSachverhalt\nMit Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 15. August 2005 wurde der Angeklagte vom Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung, der sexuellen Belästigung und der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln freigesprochen. Es erfolgte lediglich ein Schuldspruch wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln sowie Nichttragens der Sicherheitsgurten.\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Appellation an das Kantonsgericht erklärt, welches das strafgerichtliche Urteil in Abweisung der Appellation mit Urteil vom 2. Mai 2006 vollumfänglich bestätigte.\nMit Eingabe vom 1. Juni 2006 ersuchte der Verteidiger des Beurteilten um Entschädigung des anwaltlichen Aufwands für die Fälle betreffend die angeklagten Sexualdelikte, da in diesen Fällen ein Freispruch erfolgt sei. Darüber hinaus beantragte er die Ausrichtung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 8'000.-- wegen des gegen den Beurteilten erhobenen schweren Vorwurfs der sexuellen Belästigung sowie der versuchten sexuellen Nötigung.\nMit Stellungnahme vom 28. Juni 2006 beantragte die Staatsanwaltschaft die Festsetzung einer Parteientschädigung nach Ermessen, da die Honorarrechnung entgegen § 18 Abs. 1 der Tarifordnung (TO) nicht anlässlich der Hauptverhandlung eingereicht worden sei. Die Genugtuungsforderung sei abzuweisen, eventualiter zu kürzen.\nErwägungen\n1.\nGemäss § 33 Abs. 1 StPO kann der angeschuldigten Person, wenn sie freigesprochen, das Verfahren eingestellt oder ihm keine weitere Folge gegeben wurde, auf Antrag eine angemessene Entschädigung für ungerechtfertigte Haft, für Anwaltskosten sowie für anderweitige Nachteile zugesprochen werden. Zuständig zur Beurteilung ist die mit der Beendigung des Verfahrens befasste Behörde (§ 33 Abs. 3 StPO). Der Entschädigungsantrag ist innert 30 Tagen nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens zu stellen. Darauf ist im verfahrensabschliessenden Entscheid hinzuweisen (§ 33 Abs. 4 StPO). Da es gemäss kantonalem Strafprozessrecht keine Teilrechtskraft von Strafurteilen gibt, ist der erstinstanzliche Freispruch hinsichtlich der angeklagten Sexualdelikte (Ziff. 2 der Anklageschrift) zufolge der Appellation des Angeklagten nicht in Rechtskraft getreten, obwohl diese Delikte gar nicht mehr Gegenstand des Appellationsverfahrens bildeten. Somit ist auch der Freispruch betreffend die Sexualdelikte erst mit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 2. Mai 2006 rechtskräftig geworden. Daraus folgt, dass das Kantonsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Entschädigungsgesuchs zuständig ist, obwohl es sich materiell gar nicht mit den Freisprüchen befasst hat. Ferner stellt das Kantonsgericht fest, dass auch im Fall von Teilfreisprüchen ein Entschädigungsbegehren gestellt werden und begründet sein kann. Das Entschädigungsgesuch ist am 2. Juni 2006 und somit innerhalb der dreissigtägigen Frist seit der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 2. Mai 2006 beim Kantonsgericht eingegangen, weshalb die gesetzliche Frist gewahrt und auf das vorliegende Gesuch einzutreten ist. Die vom Verteidiger aufgeworfene Frage nach dem Beginn des Fristenlaufs kann daher im vorliegenden Fall offen gelassen werden.\n"}