187 StGB nur anzuwenden ist, wenn neben dem jungen Alter ein zusätzlicher Grund für die Annahme einer Urteilsunfähigkeit gegeben ist. Im vorliegenden Fall liegt kein derartiger Hinweis vor, weshalb neben dem Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit einem Kind kein zusätzlicher Schuldspruch wegen Schändung zu erfolgen hat. (…) KGE ZS vom 26. April 2005 i.S. Staatsanwaltschaft gegen C.T. (100 04 600/AFS) Das Bundesgericht hat die vom Angeklagten gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerden hinsichtlich der Strafzumessung (Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde) mit Urteil vom 1. Oktober 2005 (6P.85/2005 und 6S.250/2005) abgewiesen.