(1) das Kind ist im Tatmoment unter vier Jahre alt; (2) das Kind ist älter als vier Jahre, aber in der geistigen oder körperlichen Entwicklung zurückgeblieben, geistig und/oder körperlich behindert oder in einer Situation, die auch bei einer erwachsenen Person zur Annahme einer Widerstandsunfähigkeit bzw. Urteilsunfähigkeit i.S.v. Art. 191 StGB führen würde. Sind diese Elemente nicht gegeben, so findet einzig Art. 187 StGB Anwendung (Basler Kommentar zu Art. 191 N 7ff). Das Kantonsgericht folgt der Auffassung, wonach Art. 191 StGB neben Art. 187 StGB nur anzuwenden ist, wenn neben dem jungen Alter ein zusätzlicher Grund für die Annahme einer Urteilsunfähigkeit gegeben ist.