Neben der Problematik heikler Abgrenzungsfragen wird bemängelt, dass bei dieser Praxis eine unzulässige Konzentration auf die Äusserungen und die Verhaltensweisen des Kindes anstelle des Fehlverhaltens des Täters stattfinde. Eine Urteilsunfähigkeit sollte bei Kindern daher nur angenommen werden, wenn deutliche Gründe vorliegen, dass diese auch unabhängig vom Alter des Kindes gegeben sind. So ist gemäss der von Philipp Maier im Basler Kommentar vertretenen Auffassung Urteils- und Widerstandsunfähigkeit bei Kindern unter 16 Jahren zu vermuten, wenn eine der nachfolgende aufgeführten Situationen gegeben ist; (1) das Kind ist im Tatmoment unter vier Jahre alt;