187 StGB zu unterscheiden, dergestalt, dass eine allein altersbedingte Urteilsunfähigkeit nur zurückhaltend angenommen werden soll (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT I, § 8 N 34 mit Verweis auf BGE vom 24.6.1994). Das Bundesgericht hielt fest, dass in der Ausnützung der durch die Urteilsunfähigkeit bedingten Hilflosigkeit eines Kindes eine weitergehende Rechtsgutsverletzung zu sehen sei, welche nicht vom Schutzbereich des Art. 187 StGB umfasst werde. Entscheidend sei, ob das Kind im Tatmoment in Bezug auf die sexuellen Handlungen seelisch in der Lage gewesen sei, darüber zu entscheiden, ob es die sexuellen Handlungen gewollt habe oder nicht. Die Anwendung von Art.