2 StGB generell als urteils- und widerstandsunfähig zu gelten, weshalb der Tatbestand der Schändung konsequenterweise auch immer auf Kinder unter 16 Jahren anzuwenden wäre. Das Bundesgericht hat sich mit dieser Problematik auseinandergesetzt und den Ausweg gefunden, zwischen der Urteilsunfähigkeit im Sinne von Art. 191 StGB und der mangelnden Reife im Sinn von Art. 187 StGB zu unterscheiden, dergestalt, dass eine allein altersbedingte Urteilsunfähigkeit nur zurückhaltend angenommen werden soll (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT I, § 8 N 34 mit Verweis auf BGE vom 24.6.1994).