4.3 Schändung (Art. 191 StGB) (…) Der Tatbestand der Schändung steht in Parallele zu dem der sexuellen Nötigung, nur dass der Täter hier nicht den Widerstand des Opfers überwindet oder ausschaltet, sondern eine bereits vorhandene Beschränkung der freien Willensbestimmung ausnützt (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht BT I, § 8 N 31). Kinder unter 16 Jahren haben nach Art. 183 Ziff. 2 StGB generell als urteils- und widerstandsunfähig zu gelten, weshalb der Tatbestand der Schändung konsequenterweise auch immer auf Kinder unter 16 Jahren anzuwenden wäre.