Das Kantonsgericht geht somit - stets basierend auf den Aussagen des Opfers - davon aus, dass jenes beim ersten Zungenkuss überrascht oder überrumpelt worden ist. Das Ausnützen eines Überraschungsmoments erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen eines Nötigungsmittels, weshalb der Tatbestand der sexuellen Nötigung auch im Fall des Zungenkusses zu verneinen ist. Aufgrund einer Gesamtwürdigung der dafür massgeblichen Umstände geht das Kantonsgericht davon aus, dass das Tatbestandsmerkmal des "Unterpsychischen-Druck-Setzens", mithin der Tatbestand der sexuellen Nötigung, im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist. 4.3 Schändung (Art.