Ausgehend von den glaubwürdigen Aussagen des Opfers, wonach es sich beim Zungenkuss zuerst zurückgezogen habe, ist eine Abwehrhandlung des Mädchens anzunehmen. Sie sei zunächst zurückgeschreckt, habe es aber danach geschehen lassen, weil sie den Angeklagten geliebt habe (vgl. act. 191, 193). Aus dem Sachverhalt ergibt sich auch bei diesem Vorfall weder ein Hinweis auf eine vom Täter geschaffene erhebliche Drucksituation noch auf eine physische Gewaltanwendung. Das Kantonsgericht geht somit - stets basierend auf den Aussagen des Opfers - davon aus, dass jenes beim ersten Zungenkuss überrascht oder überrumpelt worden ist.