Auch in dieser Hinsicht hat der Appellant vor oder während den Taten somit keinen psychischen Druck auf das Opfer ausgeübt. Das Kantonsgericht hat aufgrund der Abwehrreaktion des Opfers beim ersten Zungenkuss geprüft, ob in diesem Fall der Tatbestand der sexuellen Nötigung allenfalls erfüllt ist. Es stellt sich somit die Frage, ob der Appellant in diesem Fall einen psychischen Druck oder sogar Gewalt auf das Opfer ausgeübt hat, um es zu küssen. Ausgehend von den glaubwürdigen Aussagen des Opfers, wonach es sich beim Zungenkuss zuerst zurückgezogen habe, ist eine Abwehrhandlung des Mädchens anzunehmen.