Das Mädchen hat zwar ausgesagt, dass es Angst vor einer Heimeinweisung gehabt und deshalb der Mutter nichts von den Vorfällen erzählt habe (act. 186), doch liegt keinerlei Hinweis dafür vor, dass der Angeklagte ihr von einer allenfalls drohenden Heimeinweisung erzählt hat. Ausgehend von den Opferaussagen ist anzunehmen, dass das Mädchen nach den Vorfällen von sich aus Angst gehabt hat, in ein Heim zu kommen, da es von anderer Seite her schlimme Geschichten von einem Kinderheim gehört hatte (act. 186). Auch in dieser Hinsicht hat der Appellant vor oder während den Taten somit keinen psychischen Druck auf das Opfer ausgeübt.