Aus dem Sachverhalt ergeben sich jedoch keine Hinweise auf eine aktive "Unter-Druck-Setzung" des Angeklagten, zumal er dem Opfer auch kein Schweigegebot auferlegt hat. Auch der Hinweis auf die allfällige Heimeinweisung des Opfers sowie den drohenden Gefängnisaufenthalt des Angeklagten erfolgte erst anlässlich eines Telefongesprächs zwischen dem Appellanten und dem Opfer nach den sexuellen Übergriffen (vgl. act. 197). Das Mädchen hat zwar ausgesagt, dass es Angst vor einer Heimeinweisung gehabt und deshalb der Mutter nichts von den Vorfällen erzählt habe (act. 186), doch liegt keinerlei Hinweis dafür vor, dass der Angeklagte ihr von einer allenfalls drohenden Heimeinweisung erzählt hat.