Es fehlt somit im vorliegenden Fall an einer bewussten und tatsituativen Zwangsschaffung des Appellanten auf das Opfer, da dieser eine bestehende Abhängigkeit ausgenutzt und nicht einen willensbrechenden psychischen Druck auf das Mädchen ausgeübt hat. Gemäss den obigen rechtlichen Ausführungen wäre eine derartige Ausnutzung einer bestehenden Abhängigkeit allenfalls dann als Nötigung zu qualifizieren, wenn der Täter das Opfer zusätzlich unter Druck gesetzt hat. Aus dem Sachverhalt ergeben sich jedoch keine Hinweise auf eine aktive "Unter-Druck-Setzung" des Angeklagten, zumal er dem Opfer auch kein Schweigegebot auferlegt hat.