Wie bereits erwähnt, handelt es sich beim Nötigungstatbestand jedoch um ein Handlungsdelikt, bei welchem der Täter aktiv auf den Willen des Opfers einwirkt; und zwar derart massiv, dass jenes seiner Willensfreiheit beraubt wird. Der Einsatz ausschliesslich nichttatsiuativen Zwangs, d.h. das Ausnützen einer bestehenden Abhängigkeit oder Notlage, stellt kein nötigendes Verhalten dar. Es fehlt somit im vorliegenden Fall an einer bewussten und tatsituativen Zwangsschaffung des Appellanten auf das Opfer, da dieser eine bestehende Abhängigkeit ausgenutzt und nicht einen willensbrechenden psychischen Druck auf das Mädchen ausgeübt hat.