In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass der Appellant dieses Abhängigkeitsverhältnis nicht tatsituativ geschaffen hat, um das Mädchen gegen deren Willen zu sexuellen Handlungen zu verleiten. Der Appellant hat nicht aktiv darauf hingewirkt, eine Abhängigkeit zu schaffen, das Opfer erheblich unter Druck zu setzen und dessen Willen zu brechen, um danach sexuelle Handlungen mit ihm zu begehen, sondern er hat eine bestehende starke Abhängigkeit zu seinen Gunsten ausgenutzt. Wie bereits erwähnt, handelt es sich beim Nötigungstatbestand jedoch um ein Handlungsdelikt, bei welchem der Täter aktiv auf den Willen des Opfers einwirkt;