Hinzu kommt, dass das Opfer beim Angeklagten in kinesiologischer Behandlung war, was das Abhängigkeitsverhältnis zweifelsohne gestärkt hat. Verstärkt wurde dieses zudem durch die Tatsache, dass sich das Opfer gemäss eigenen Aussagen in den Appellanten verliebt hatte (act. 191, 202). Was die Persönlichkeit des Opfers anbelangt, so sind sicherlich die prekären familiären Verhältnisse sowie die erzieherischen Defizite und die dem Opfer attestierte Distanzlosigkeit zu berücksichtigen.