Einerseits muss der Täter eine Zwangssituation schaffen und andererseits muss die Zwangsintensität erheblich sein und somit einen gewissen objektiven Grad erreichen. Diese Voraussetzungen gilt es in eingehender Würdigung der vorliegenden Umstände zu prüfen. Im vorliegenden Fall war das Opfer zur Tatzeit erst neuneinhalb Jahre alt, weshalb aufgrund des Erwachsenen-Kind-Gefälles und des jungen Alters des Opfers ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Opfer bestand. Hinzu kommt, dass das Opfer beim Angeklagten in kinesiologischer Behandlung war, was das Abhängigkeitsverhältnis zweifelsohne gestärkt hat.